Nachricht an die Mitglieder & Trainer

Liebe Mitglieder und Trainer,

in Folgendem die für uns maßgeblichen Passagen aus der "Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie" vom 15. Mai 2020:

§ 1 Grundsatz der Kontaktbeschränkung
(1) Physisch-soziale Kontakte sind auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von eineinhalb Metern einzuhalten.

(2) Ausgenommen sind Kontakte zu Angehörigen des eigenen Haushalts, Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie ersten Grades und deren jeweilige Haushaltsangehörige.

§ 7 Betriebsuntersagungen und Schließung von Einrichtungen
(7) Der Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb sowie der Betrieb von Tanzschulen kann unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:

1. Einhaltung der Beschränkungen nach § 1,
2. Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu 5 Personen, bei denen das Training des Einzelnen im Vordergrund steht,
3. kontaktfreie Durchführung,
4. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Geräten,
5. keine Nutzung von Umkleidekabinen,
6. keine Nutzung der Nassbereiche, Öffnung von gesonderten WC-Anlagen möglich,
7. Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen,
8. keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten,
9. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
10. keine Zuschauer.

Der Betrieb zu Trainingszwecken des Berufssports ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass die unter Satz 2 Nummer 2 bis 10 aufgeführten Voraussetzungen eingehalten werden. Nach Maßgabe des Absatzes 10 können im begründeten Einzelfall auch Ausnahmen zum Betrieb und zur Nutzung für Sportstätten zum Training von Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders und des Perspektivkaders durch die zuständige Ortspolizeibehörde erteilt werden. Die Ausnahmen müssen in allen Fällen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sein. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich befristet werden.

__________

Aus der Verordnung geht also hervor, dass 

  • direkte Kontakte nur Angehörigen des gleichen Haushaltes sowie nahen Verwandten gestattet sind;

  • die Ausübung des Sports maximal 5 Solotänzern gestattet ist;

  • Paartanz nicht möglich ist;

  • weitreichende Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen zu veranlassen sind: Maskenpflicht, regelmäßiges Lüften, regelmäßige Desinfektion wie z. B. Türklinken, Musikanlage, tägliches Reinigen der Toiletten usw.;

  • wir weite Bereiche des Clubheimes sperren müssten, wozu wir dafür in einigen Fällen (Garderobe, Sitzecke, Bistro, Sitzgelegenheiten im Saal) gar nicht die Möglichkeit haben;

  • wir ältere Mitglieder als Risikopersonen ausschließen müssten;

  • wir eine Security einrichten müssten, um die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen;

  • wir bei über 300 Mitgliedern einen Online-Belegungsplan erstellen müssten, in den sich Interessenten eintragen könnten.

Dies ist ein Auszug der Auflagen, die wir befolgen müssten.

Natürlich wäre es möglich, einzelnen Personen die Benutzung des Clubheimes zu ermöglichen, wie z.B. jeweils Teilen einer Gruppe oder beschränkten Zahlen von Solotänzern. Von den Vorschriften wären wir jedoch nicht entbunden. Hinzu kommt, dass die nur teilweise Zulassung von Mitgliedern eine soziale Ungerechtigkeit wäre, die einem gemeinnützigen Verein nicht zusteht.

Darüber hinaus ist die jetzige Verordnung nur bis zum 31. Mai 2020 gültig. Wollten wir die Maßnahmen wie oben dargestellt durchführen, bräuchten wir eine gewisse Vorlaufzeit nach der möglicherweise schon die neue Verordnung in Kraft tritt.

Wir werden unter diesen Umständen das Clubheim bis mindestens 31. Mai 2020 geschlossen halten. Wir versichern euch, dass die ausgefallenen Stunden nach Möglichkeit nachgeholt werden.

Wir hoffen, dass wir bald erfreulichere Nachrichten für euch haben werden.


Im Namen des Vorstandes

Cornelia Huwig

 

Die Rechtsverordnung der Landesregierung finden Sie unter folgendem Link

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