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Im November geschlossen

Gemäß der "Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie" § 7 vom 31. Oktober 2020 bleibt das Clubheim des TSC Rubin ab dem 2. November 2020 vorläufig geschlossen.

Im Namen des Vorstandes
Cornelia Huwig

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Mund-Nasen-Bedeckung im Rubin

Liebe Tanzbegeisterte,

wir aktualisieren unsere Hygienevorschriften und fügen dieser ab sofort eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung hinzu. Dies gilt ab Betreten des Trainingsgeländes / des Clubheims bis zur Tanzfläche. Beim Tanzen kann die Mund-Nasen-Bedeckung abgelegt werden. Bei Ende des Trainings muss die Mund-Nasen-Bedeckung zum Verlassen des Gebäudes wieder angezogen werden.

Wir Danken für Euer Verständnis und wünschen frohes Tanzen.

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Neue Einsteigergruppe für Standard & Latein

Wir starten einer neue Einsteigergruppe für Standard & Latein ab Sonntag, dem 18. Oktober von 18-19 Uhr.

Das Training findet jede Woche statt (außer in den Ferien). Der 18. und 25. Oktober sind kostenlose Schnuppertrainingstage.

Bei Interesse können Sie sich unter Kontakt anmelden.

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Wir öffnen wieder

Liebe Mitglieder, liebe Trainer,

der Vorstand hat beschlossen, dass der Trainingsbetrieb ab Donnerstag, 9. 7. 2020, mit Einschränkungen wieder aufgenommen wird. Der Trainingsplan für Gruppen bleibt bestehen wie gehabt, die Einschränkungen könnt ihr den Hygienevorschriften entnehmen. Die Trainer werden mit euch Kontakt aufnehmen.

Wir hoffen in absehbarer Zeit den Trainingsbetrieb ganz normal wieder aufnehmen zu können.

 

Im Namen des Vorstands

Cornelia Huwig
1. Vorsitzende

Link zu wichtigen Corona-Informationen des Saarlandes

Link zu Informationen und Hilfestellungen für Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf des RKI

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Nachricht an die Mitglieder und Trainer

Liebe Mitglieder, liebe Trainer,

Wir erarbeiten z. Zt. einen Plan  (Nottrainingsplan, Zusammenarbeit mit der Ortspolizeibehörde, Hygienemaßnahmen und Kontrolle dieser Maßnahmen).
Habt noch etwas Geduld. Wir werden euch auf dem Laufenden halten.


Im Namen des Vorstandes 
Cornelia Huwig

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Nachricht an die Mitglieder und Trainer

Liebe Mitglieder und Trainer,

die jüngste "Corona-Verordnung" für das Saarland vom 13. Juni 2020 hat keine grundlegenden  Veränderungen gegenüber der Vorgänger-Verordnung gebracht. Wir sind deshalb gezwungen, das Clubheim bis auf weiteres geschlossen zu halten. Es ist unmöglich, für einen Verein von über 300 Mitgliedern ein Trainingsprogramm unter den geforderten Auflagen ( siehe vorangegangene Mitteilung in unserer Homepage) zu organisieren.

Wir wünschen uns auch so wie ihr, dass wir das normale Training schnellstmöglich wieder aufnehmen können und werden euch an dieser Stelle regelmäßig und zeitnah über die weiteren Entwicklungen unterrichten.

Im Namen des Vorstands 

Cornelia Huwig
1. Vorsitzende

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Nachricht an die Mitglieder und Trainer

Liebe Mitglieder und Trainer,

nachstehend der für uns maßgebliche Teil der neuesten  "Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie" vom 29. Mai 2020.

§ 4 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen
(9) Der Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb sowie der Betrieb von Tanzschulen können unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden: 

1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1,
2. Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu zehn Personen, bei denen das Training des Einzelnen im Vordergrund steht,
3. kontaktfreie Durchführung mit Ausnahme des familiären Bezugskreises, 
4. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Geräten, 
5. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter Abstands- und Hygieneregeln, 
6. Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen, 
7. keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten, 
8. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und 
9. keine Zuschauer. 

Der Trainingsbetrieb des Berufssports ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass die unter Satz 1 Nummer 3 bis 9 aufgeführten Voraussetzungen eingehalten werden; für den Wettkampfbetrieb des Berufssportes kann die zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 und 6 erteilen. 

Der Wettkampfbetrieb im Freizeitsport ist zulässig, sofern auch im Rahmen des Wettkampfes die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 9 eingehalten werden und soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des Sportfachverbandes stattfindet, das vorab vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie genehmigt wurde. 

Aus der Verordnung geht also hervor, dass

  • direkte Kontakte nur Angehörigen des gleichen Haushaltes sowie nahen Verwandten gestattet sind; 

  • die Ausübung des Sportes max. 10 Solotänzern bzw. 9 Solotänzern plus einem Trainer bzw. 4 Paaren plus  1 bis 2 Trainern gestattet ist;

  • weitreichende Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen zu veranlassen sind: Maskenpflicht, regelmäßiges Lüften, regelmäßige Desinfektion wie z. B. Türklinken, Musikanlage, tägliches Reinigen der Toiletten usw.;

  • wir weite Bereiche des Clubheimes sperren müssten, wozu wir dafür in einigen Fällen (Garderobe, Sitzecke, Bistro, Sitzgelegenheiten im Saal) gar nicht die Möglichkeit haben;

  • wir ältere Mitglieder als Risikopersonen ausschließen müssten;

  • wir eine Security einrichten müssten, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten;

  • wir bei über 300 Mitgliedern einen Online-Belegungsplan erstellen müssten, in den sich Interessenten eintragen könnten.

Dies ist ein Auszug der Auflagen, die wir befolgen müssten.

Natürlich wäre es möglich, einzelnen Personen die Benutzung des Clubheimes zu ermöglichen, wie z.B. jeweils Teilen einer Gruppe, beschränkten Zahlen von Solotänzern, frei Trainierenden usw.. Von den Vorschriften wären wir jedoch nicht entbunden. Hinzu kommt,

dass die nur teilweise Zulassung von Mitgliedern eine soziale Ungerechtigkeit wäre, die einem gemeinnützigen Verein nicht zusteht. 

Darüber hinaus ist die jetzige Verordnung nur bis zum 14. Juni 2020 gültig. Wollten wir die Maßnahmen wie oben dargestellt durchführen, bräuchten wir eine gewisse Vorlaufzeit, nach der möglicherweise schon die nächste Verordnung in Kraft tritt.

Wir werden unter diesen Umständen das Clubheim bis mindestens 14. Juni  2020 geschlossen halten.  

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Da wir nicht absehen können, wie lange die Restriktionen noch aufrecht erhalten werden, befürchten wir, dass eine vollständige Nachholung der Trainingseinheiten nicht möglich sein wird. Der Vorstand hat deswegen beschlossen, die Mitglieder wenigstens finanziell zu entlasten. Eine vollständige Rücknahme der Mitgliedsbeiträge wird nicht möglich sein, wenn wir unser Clubheim nicht verlieren wollen. Wir haben nicht unbedeutende laufende Kosten, wie z. B. Beiträge an den  Deutschen Tanzsportverband, den Saarländischen Tanzsportverband, an Energis, den Steuerberater, die Versicherungen, den Wachdienst, für die Erbpacht etc.

Im Einzelnen bedeutet das, dass wir vorläufig ab Juni die Mitgliedsbeiträge wie folgt ändern werden:

1. Die Mitgliedsbeiträge der aktiven erwachsenen Mitglieder, der 18- bis 24- jährigen Mitglieder in Ausbildung sowie der Jugendlichen von 14 bis 18 Jahre werden auf 5 Euro herabgesetzt.

2. Die Beiträge der Kinder bis 13 Jahre werden auf 0 Euro gesetzt.

3. Familienbeiträge werden auf 10 Euro gesetzt.

4. Mitgliedern, die per Dauerauftrag oder für mehrere Monate bezahlen, wird der Differenzbetrag erstattet werden.

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Da wir als gemeinnütziger Verein eine Solidargemeinschaft bilden, wünschen wir uns, dass Sie sich als Mitglieder auch solidarisch verhalten und die Entscheidungen des Vorstandes mittragen werden.

Wir hoffen inständig, dass wir in absehbarer Zukunft wieder einen geregelten Trainingsbetrieb aufnehmen können.

Im Namen des Vorstandes
Cornelia Huwig

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Nachricht an die Mitglieder & Trainer

Liebe Mitglieder und Trainer,

in Folgendem die für uns maßgeblichen Passagen aus der "Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie" vom 15. Mai 2020:

§ 1 Grundsatz der Kontaktbeschränkung
(1) Physisch-soziale Kontakte sind auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von eineinhalb Metern einzuhalten.

(2) Ausgenommen sind Kontakte zu Angehörigen des eigenen Haushalts, Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie ersten Grades und deren jeweilige Haushaltsangehörige.

§ 7 Betriebsuntersagungen und Schließung von Einrichtungen
(7) Der Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb sowie der Betrieb von Tanzschulen kann unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:

1. Einhaltung der Beschränkungen nach § 1,
2. Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu 5 Personen, bei denen das Training des Einzelnen im Vordergrund steht,
3. kontaktfreie Durchführung,
4. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Geräten,
5. keine Nutzung von Umkleidekabinen,
6. keine Nutzung der Nassbereiche, Öffnung von gesonderten WC-Anlagen möglich,
7. Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen,
8. keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten,
9. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
10. keine Zuschauer.

Der Betrieb zu Trainingszwecken des Berufssports ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass die unter Satz 2 Nummer 2 bis 10 aufgeführten Voraussetzungen eingehalten werden. Nach Maßgabe des Absatzes 10 können im begründeten Einzelfall auch Ausnahmen zum Betrieb und zur Nutzung für Sportstätten zum Training von Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders und des Perspektivkaders durch die zuständige Ortspolizeibehörde erteilt werden. Die Ausnahmen müssen in allen Fällen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sein. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich befristet werden.

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Aus der Verordnung geht also hervor, dass 

  • direkte Kontakte nur Angehörigen des gleichen Haushaltes sowie nahen Verwandten gestattet sind;

  • die Ausübung des Sports maximal 5 Solotänzern gestattet ist;

  • Paartanz nicht möglich ist;

  • weitreichende Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen zu veranlassen sind: Maskenpflicht, regelmäßiges Lüften, regelmäßige Desinfektion wie z. B. Türklinken, Musikanlage, tägliches Reinigen der Toiletten usw.;

  • wir weite Bereiche des Clubheimes sperren müssten, wozu wir dafür in einigen Fällen (Garderobe, Sitzecke, Bistro, Sitzgelegenheiten im Saal) gar nicht die Möglichkeit haben;

  • wir ältere Mitglieder als Risikopersonen ausschließen müssten;

  • wir eine Security einrichten müssten, um die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen;

  • wir bei über 300 Mitgliedern einen Online-Belegungsplan erstellen müssten, in den sich Interessenten eintragen könnten.

Dies ist ein Auszug der Auflagen, die wir befolgen müssten.

Natürlich wäre es möglich, einzelnen Personen die Benutzung des Clubheimes zu ermöglichen, wie z.B. jeweils Teilen einer Gruppe oder beschränkten Zahlen von Solotänzern. Von den Vorschriften wären wir jedoch nicht entbunden. Hinzu kommt, dass die nur teilweise Zulassung von Mitgliedern eine soziale Ungerechtigkeit wäre, die einem gemeinnützigen Verein nicht zusteht.

Darüber hinaus ist die jetzige Verordnung nur bis zum 31. Mai 2020 gültig. Wollten wir die Maßnahmen wie oben dargestellt durchführen, bräuchten wir eine gewisse Vorlaufzeit nach der möglicherweise schon die neue Verordnung in Kraft tritt.

Wir werden unter diesen Umständen das Clubheim bis mindestens 31. Mai 2020 geschlossen halten. Wir versichern euch, dass die ausgefallenen Stunden nach Möglichkeit nachgeholt werden.

Wir hoffen, dass wir bald erfreulichere Nachrichten für euch haben werden.


Im Namen des Vorstandes

Cornelia Huwig

 

Die Rechtsverordnung der Landesregierung finden Sie unter folgendem Link

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